§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „OG Skateboard". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Offenburg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports entsprechend § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und den Ausbau des Skateboardsports, der Durchführung entsprechender Veranstaltungen und die Schaffung und Erhaltung der geeigneten Sportstätten.
  3. Die Förderung der unterstützungsbedürftigen Personen erfolgt gemäß § 53 AO und unterstützt die einkommensschwachen Mitglieder. Bei Schaffung oder Erweiterung von Vereinseinrichtungen wird auf deren Interessen besondere Rücksicht genommen.
  4. Der Vereinszweck wird auch verfolgt durch die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Institutionen.
  5. Die Durchführung von Seminaren und Veranstaltungen.
  6. Das Erstellen und Veröffentlichen von Sport- und Informationsmaterial.
  7. Die Durchführung gemeinsamer Trainingsprojekte.
  8. Regelmäßige Beratung in Sportbelangen.
  9. Das Erstellen und Veröffentlichen von Fachmedien (Internet-, Werbeauftritte, usw.) und deren Verwaltungsarbeiten.
  10. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  11. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  12. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Bei Minderjährigen ist die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

  1. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht mit der Aufnahme durch den Vorstand.
  3. Gegen die Ablehnung des Antrags, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person ohne Rechtsnachfolger.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsinteressen schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstands steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme vor dem ordentlichen Gericht vorbehalten. Die Anrufung eines Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Sie haben die Vereinsordnung zu beachten und die festgesetzten Beiträge zu zahlen.

§ 6 Beiträge

Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Zur Festlegung von Beiträgen und anderen Abgaben und Entscheiden in Fragen der Aufbringung der finanziellen Mittel ist nur die Mitgliederversammlung berechtigt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern. Er besteht aus zwei gleichberechtigten, einzeln vertretungsberechtigten Vorsitzenden.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
  3. und 1 Kassenwart
  4. und 2 Beisitzer
  5. und 1 Schriftführer
  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt bis Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
  7. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  8. Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  9. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  10. Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichts
  11. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  12. Sollte ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit das Amt aufgeben, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus dem Kreis der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.
  13. Der Vorstand ist insbesondere für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht eines anderen Organs durch die Satzung oder Gesetz zugewiesen sind. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  14. Vorstände können eine Aufwandsentschädigung erhalten, soweit diese angemessen ist und den Vereinszweck nicht gefährdet.
  15. Die Aufwandsentschädigung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung festzulegen.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder unter Angabe von Gründen dies schriftlich beantragen oder wenn es im Interesse des Vereins liegt.
  3. Die Einladung zu Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich oder durch E-Mail unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  4. Die Mitgliederversammlung als oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben nach dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.
  5. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Dieses Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein anderes Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder anwesend ist. Sofern die Versammlung nicht beschlussfähig ist, findet erneut eine Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diese Regelung hinzuweisen.
  7. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen. Sie hat insbesondere über folgende Angelegenheiten zu beschließen: Genehmigung des Jahresberichtes, Entlastung des Vorstandes, Wahl der Mitglieder des Vorstandes, Wahl der Kassenprüferin bzw. des Kassenprüfers, Satzungsänderungen, Vereinsauflösung, Festsetzung von Beiträgen und Umlagen, Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern, wenn ihnen das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zusteht.
  8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung keine andere Regelung enthält. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das die getroffenen Entscheidungen und deren Ergebnisse enthalten muss. Das Protokoll ist durch den Vorstand zu unterzeichnen.

§ 10 Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung hierauf hingewiesen wird und der Änderungsantrag in seinem wesentlichen Inhalt mitgeteilt wird.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Zur Beurkundung von Beschlüssen und Vereinbarungen ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Baden-Württemberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Liquidatoren sind die im Zeitpunkt der Auflösung amtierenden vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, soweit die Mitgliederversammlung nicht anders entscheidet.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder nicht durchsetzbar werden, so bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält.

§ 14 Medien

Alle Informationen zur Vereinsvertretung und interne Prozesse über Vereine, die durch externe und interne Medien und Kommunikationskanäle produziert werden, sind dazu da, den Vereinsverband in Deutschland zu repräsentieren. Weitere Regelungen gibt es nicht. Inhalt und Rechte Dritter sind dabei als solche gekennzeichnet. Die Verantwortung wird komplett für alle öffentlich zugänglichen Inhalte und Produkte vom Vereinsvorstand übernommen.

Fassung vom 01 Mai 2021 - Offenburg