Die Vereinssatzung

Festgestellt am 09.05.2021, Offenburg (Als PDF herunterladen)

1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „OG Skateboard“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen werden und führt daher den Zusatz „e.V.“.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Offenburg.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

  • Der Verein mit Sitz in Offenburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Skateboard-Sports, der Skateboard-Kultur und die Förderung der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Die Schaffung einer subkulturellen Begegnungsstätte für Menschen aus unterschiedlichen Regionen und Kulturen.
    2. Skateboard Training und Durchführung von Sportveranstaltungen.
    3. Die Schaffung von Rückzugsräumen für Jugendliche.
    4. Das Angebot sportlich/kultureller Weiterbildung, im Rahmen sog. Workshops.
    5. Durchführung von geordnetem Trainingsbetrieb
    6. Regelmäßige Teilnahme an Wettkämpfen
    7. Partizipation der Jugendlichen.
    8. Die Etablierung, Pflege und Erweiterung von Skateboard-Anlagen. (Skateparks, Skatehallen, etc.), dies auch vereinsunabhängig.
    9. Die Etablierung eines eigenen Vereinsgeländes.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden.
  • Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
  • Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

4 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
  • Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. 

5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  • Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

6 Beiträge

  • Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Bei Austritt eines Mitgliedes werden bereits entrichtete Beiträge nicht erstattet.

7 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung

8 Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsberechtigt.
  • Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart
    4. dem Beisitzer
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist unbegrenzt möglich.
  • Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
  • Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstands anwesend sind.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

9 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand . Zwischen Einladung und Versammlungstermin muss mindestens eine Frist von 4 Wochen liegen.
  • Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
  • Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über:
    1. Aufgaben des Vereins,
    2. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
    3. Mitgliedsbeiträge,
    4. Satzungsänderungen,
    5. Auflösung des Vereins.
  • Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied ab 16 Jahre hat eine Stimme.
  • Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

10 Satzungsänderung

  • Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 – Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
  • Satzungsänderungen, die von Aufsichts- , Gerichts – oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

11 Beurkundung von Beschlüssen

  • Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  • Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 – Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Lebenshilfe Offenburg-Oberkirch e.V.“ in Offenburg, welcher dieses unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Menschen mit Behinderung zu verwenden hat.

13 Salvatorische Klausel

  • Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem Interesse des Vereins und dem Geist dieser Satzung am nächsten kommen.

14 Medien

  • Vereinsmitglieder geben mit ihrer Vereinsanmeldung dem Verein die Erlaubnis, die vom Verein und Fremdinstitutionen erstellten Fotos, Filmaufnahmen und Interviews in Rundfunk, Fernsehen, Werbung, Büchern, fotomechanischen Vervielfältigungen etc. ohne Vergütungsanspruch zur sachgerechten Nutzung bis auf Widerruf zur Verfügung zu stellen. Diese Regelung gilt auch nach Austritt eines Mitglieds. Der Verein darf alle bis dahin erstellen Medien weiterhin frei verwenden.

Festgestellt am 9.Mai 2021, Offenburg

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